Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB – Agentur) Dario Gabriel GmbH, Leipziger Platz 16, 10117 Berlin (nachfolgend: DG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Verträge zwischen der Dario Gabriel GmbH, Leipziger Platz 16, 10117 Berlin, – nachstehend DG genannt – und ihren Auftraggebern Anwendung.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn DG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Die Angebote von DG richten sich an Unternehmer. Ein Unternehmer (§ 14 BGB) ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Der Kunde versichert mit dem Vertragsschluss, dass er Unternehmer ist.
(4) Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der Umfang der durch DG geschuldeten Leistung richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot von DG, nicht jedoch nach allgemeinen werblichen Informationen im Internet oder anderen Medien.
(2) DG erbringt Dienstleistungen, insbesondere im Bereich Onlinemarketing. In diesem Rahmen verpflichtet sich DG nicht zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder zur Herstellung eines Werks, es sei denn, DG bietet dies im Angebot ausdrücklich an.
(3) Ist kein individueller Leistungszeitraum vereinbart, so beträgt die Erstlaufzeit 12 Monate.
(4) Sofern Ziele für eine erfolgsabhängige Beteiligung vereinbart werden, sind diese rechtlich unverbindlich und insbesondere nicht garantiert, sondern ausschließlich Basis der diesbezüglichen Vergütungsberechnung.
(5) DG kann Dritte als Unterauftragnehmer einsetzen, um vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Allgemein angebotene Dienstleistungen von DG sind kein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Sie laden den Auftraggeber nur ein, seinerseits DG ein verbindliches Angebot zu machen.
(2) Der Vertrag zwischen DG und dem Auftraggeber kommt zustande, wenn sich beide einig sind und dies übereinstimmend erklären. Die Erklärungen bedürfen keiner speziellen Form. Der Vertrag kann daher zum Beispiel in einer Videokonferenz, per Chat, Telefon, E-Mail, Fax oder schriftlich geschlossen werden. Der Kunde willigt ein, dass DG das Telefonat, die Video-Konferenz oder den Chat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. Im Falle einer Video-Konferenz oder einem Telefonat wird der Vertrag im Gespräch geschlossen.
(3) Der Vertrag kann auch in einem Onlineshop abgeschlossen werden, wenn der Kunde dort einen Bestellbutton klickt, nachdem er bestimmte Produkte in den virtuellen Warenkorb gelegt hat. DG bestätigt den Zugang der Bestellung per E-Mail. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn dem Auftraggeber unmittelbarer Zugang zu den erworbenen Leistungen (z.B. Zugang zur passwortgeschützten Teilnehmerplattform) gewährt wird.
§ 4 Vergütung, Aufrechnung
(1) Die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung ist im Angebot von DG angegeben. Beauftragt der Auftraggeber DG ohne vorheriges Angebot, bestimmt sich die Vergütung nach der aktuellen Preisliste von DG, in Ermangelung einer Preisliste nach der marktüblichen Vergütung. Alle mitgeteilten Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.
(2) Gegen den Honoraranspruch und den Aufwendungsersatzanspruch kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
(3) DG kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Erfüllung der geschuldeten Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.
(4) Mehrere Auftraggeber desselben Auftrages haften für die Vergütung als Gesamtschuldner.
§ 5 Zahlung, Rechnung
(1) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrifteinzug. Der Auftraggeber erteilt DG bei Auftragserteilung ein SEPA-Lastschriftmandat in Schriftform oder – mittels eines von DG bereitgestellten Formulars – in Textform. Die erteilte Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf für alle Ansprüche von DG gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung.
(2) DG kann sich zur Zahlungsabwicklung externer Zahlungsdienstleister bedienen, sowie Dritte beauftragen, für sie auch den Vertrag mit dem Auftraggeber im eigenen Namen abzuschließen. Weiteres ergibt sich aus den Bedingungen des Zahlartanbieters, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind. Der Auftraggeber kann die Begleichung über andere Zahlungsweisen nur beanspruchen, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Rechnungsstellung fällig.
(4) Bei Nichtzahlung schuldet der Auftraggeber DG auch ohne gesonderte Mahnung ab dem 14. Tag nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz.
(5) Einwendungen gegen Rechnungen von DG sind spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang geltend zu machen.
(6) Bei Zahlungsverzug, im Falle einer Rücklastschrift und bei vom Auftraggeber unberechtigterweise erhobenen Einwendungen gegen eine Zahlung gegenüber dem jeweiligen Anbieter der Zahlungsart ist der Auftraggeber verpflichtet, DG Schadensersatz gemäß den Bedingungen des Zahlungsartanbieters zu leisten, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zugänglich sind. Dies gilt nicht, soweit den Auftraggeber kein Verschulden trifft.
§ 6 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Kunde hat die erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets in der von DG gesetzten angemessenen Frist vollständig zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch DG, bleibt deren Vergütungsanspruch unberührt (Annahmeverzug). Im Falle von Dauerschuldverhältnissen trägt der Kunde das Verwendungsrisiko der Dienstleistung von DG, deren Vergütungsanspruch auch unabhängig vom Verschulden des Auftraggebers für die nicht erbrachte Mitwirkungshandlung bestehen bleibt, sofern die Gründe für die Verhinderung der Leistungserbringung durch DG aus der Sphäre des Auftraggeber stammen.
(2) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Erreichung eigener Ziele und Erfolge von seiner Mitwirkung abhängt und daher von zentraler Bedeutung ist. Er sorgt daher auch ohne besondere Aufforderung durch DG dafür, dass DG alle zur notwendigen Informationen bzw. Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und die erforderlichen zuverlässigen, korrekten und vollständigen Auskünfte erteilt werden. Dies gilt auch für alle Informationen, Daten, Vorgänge und Umstände, die erst während der Beratungstätigkeit vorliegen oder bekannt werden.
(3) Der Erfolg der Zusammenarbeit hängt weiter davon ab, dass der Auftraggeber alle Entscheidungen, die zur Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen erforderlich sind, unverzüglich trifft und allenfalls erforderliche Zustimmungen einholt (z.B. Zustimmungen der Konzernleitung, des Aufsichtsrats, der Mitarbeiter, des Betriebsrats etc.). Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, solche Entscheidungen unverzüglich zu treffen und mitzuteilen.
(4) Sofern die vereinbarten Beratungsleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber die notwendige Büroinfrastruktur kostenlos bereitstellen und dafür sorgen, dass alle organisatorischen Rahmenbedingungen vorliegen und eine ungestörte Leistungserbringung gewährleistet ist.
(5) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten oder liegen sonstige Umstände außerhalb der Einflusssphäre von DG vor, welche DG an der Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen hindern, verschiebt sich ein vereinbarter Terminplan (Meilensteine). Darüber hinaus ist DG berechtigt, dem Auftraggeber die durch ihn verursachten Mehrkosten (z.B. Stehzeiten der eingesetzten Mitarbeiter) in Rechnung zu stellen. Ansprüche von DG aufgrund Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht, Verzug
(1) Der Auftraggeber kann die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen durch DG erst verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung eingegangen, alle angeforderten Datenauskünfte vollständig und zutreffend erteilt wurden und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht sind.
(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, kann DG weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages verweigern.
(3) DG steht bis zur vollständigen Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverh ältnis ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung der geschuldeten Dienstleistungen übergebenen Unterlagen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, sofern und soweit dem Auftraggeber dadurch ein auch unter Berücksichtigung des Erfüllungsinteresses von DG ein unverhältnismäßiger Nachteil zugefügt würde.
§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Falls sich DG und/oder der Kunde öffentlich bewerten (z. B. mit Sternen oder Kommentaren), äußern sie sich wohlwollend hinsichtlich der gemeinsamen Zusammenarbeit und den jeweiligen Vertragspartner, auch nach Vertragsende. Gesetzliche Äußerungsrechte bleiben hiervon unberührt
(2) Sofern der Kunde an Communities und Gruppen teilnimmt, die ausschließlich von DG organisiert und verantwortet werden (z.B. auf Facebook), nimmt er Rücksicht auf die Interessen von DG. Sollte der Kunde (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von DG innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen, kann DG, den Kunden von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft ausschließen.
§ 9 Haftung
(1) DG haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von DG, deren gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet DG für gegebene Garantien sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, etwa dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) umfasst werden. Davon abgesehen haftet DG für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von DG, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Sätze 1 und 2 des vorstehenden Absatzes fallen, haftet DG, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber deshalb vertrauen darf (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung gegenüber Unternehmern jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, so dass insbesondere mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) sowie Folgeschäden ausgeschlossen sind. Die Höhe des Schadens ist auf den Wert beschränkt, der dem dreifachen Wert der Lieferung entspricht.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
§ 10 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages keine Mitarbeiter von DG sowie etwaiger Subunternehmer von DG aktiv abzuwerben oder dies zu versuchen oder versuchen zu lassen.
§ 11 Verjährung
Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Ansprüche des Auftraggebers gegen DG verjähren nach zwei Jahren. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, wenn DG Vorsatz zur Last fällt.
§ 12 Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz
(1) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, erhält DG einen Anteil der Vergütung, der dem Umfang der bis zur Beendigung des Auftrags durch DG geleisteten Tätigkeit entspricht. Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat DG zusätzlich für den Zeitraum von der Beendigung des Auftrags bis zum Ablauf der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist Anspruch auf 90 % der ihr für diesen Zeitraum zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen.
(2) Ist der Auftraggeber bei Dauerschuldverhältnissen oder Ratenzahlungen mit mehr als einer fälligen Rate in Verzug, kann den Vertrag außerordentlich kündigen und die Leistungen einstellen. DG ist in diesem Fall berechtigt, einen Betrag in Höhe der gesamten Vergütung, die ansonsten bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werden würde, als Schadensersatz geltend zu machen.
§ 13 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
(2) Wird der Vertrag nicht einen Monat zum Laufzeitende gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um einen Zeitraum von der Länge der Erstlaufzeit.
(3) Erteilt der Auftraggeber DG vor Ablauf der Vertragslaufzeit einen weiteren Auftrag über andere Leistungen, verlängert sich die Mindestlaufzeit des ersten Vertrages bis zum Ende des weiteren Auftrages, so dass die Laufzeiten parallel enden, wenn sie sich nicht verlängern.
(4) Nach dem Ende der Zusammenarbeit oder wenn DG dem Auftraggeber schriftlich die vollständige Erbringung aller geschuldeten Dienstleistungen mitteilt, kann der Auftraggeber die Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Erklärung von DG schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen rügt.
(5) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden werden ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt
(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 14 Urheberrecht, Rechte Dritter
(1) Alle von DG zum Zwecke der Erbringungen der geschuldeten Dienstleistungen erstellten und zur Verfügung gestellten Schriftstücke und sonstigen Medien sind geistiges Eigentum von DG. Der Auftraggeber erkennt die ausschließlichen Rechte von DG an den Unterlagen an, unabhängig davon, ob die Unterlagen tatsächlich urheberrechtlich, markenrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützt sind.
(2) DG räumt dem Auftraggeber zur Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches, weltweites Nutzungsrecht an den von DG erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnissen ein. Hierunter fallen zum Beispiel Dokumente, Auswertungen, Tabellen, Infografiken, Videos, Fotos, Designs im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Know-how, Werbeanzeigen, Werbetexte, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, Datensammlungen, Software einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form. Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
(3) Der Rechtserwerb gemäß vorstehendem Absatz (2) ist aufschiebend bedingt durch die Begleichung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung; im Falle von Ratenzahlung daher mit der letzten Rate.
(4) Der Auftraggeber darf die überlassenen Unterlagen während und, soweit sich dies aus dem Vertrag ergibt, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für jene eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden, die vom Vertrag und dem konkret vereinbarten Leistungsumfang erfasst sind.
(5) Die Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte sowie die Bearbeitung sämtlicher Arbeits- und Leistungsergebnisse von DG bedürfen der schriftlichen Zustimmung von DG, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, Analysen, Stellungnahmen, Gutachten etc. von DG abzuändern.
(6) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die an DG überlassenen Materialien (z.B. Fotos, Videos und Texte) frei von Rechten Dritter sind und alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt DG insoweit von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei, einschließlich der Erstattung notwendiger Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 15 Unterlagen des Auftraggebers
(1) DG ist berechtigt, die vom Auftraggeber erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen als richtig und vollständig anzusehen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist DG nicht zur Prüfung auf Unrichtigkeiten und deren Korrektur verpflichtet.
(2) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat DG auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die DG zur Auftragsausführung vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen DG und dem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. DG kann von Unterlagen, die an den Auftraggeber zurückgehen, Kopien anfertigen und zurückbehalten.
(3) Die Vertragsparteien haben nach Auftragsbeendigung das Recht, die jeweils erhaltenen Unterlagen der anderen Partei zurückzugeben oder aber zu vernichten. Sollte es sich um Originale handeln, so ist vor der Vernichtung das Einverständnis der anderen Partei einzuholen.
(4) Eine Aufbewahrungspflicht, soweit diese nicht gesetzlich bestimmt ist, ist nicht vereinbart.
§ 16 Vertraulichkeit und Geheimhaltung
(1) Die Parteien bewahren Stillschweigen über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber den kreditgebenden Banken des Auftragsgebers.
(3) DG verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und zur Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
§ 17 Elektronische Kommunikation, Datensicherheit
(1) Die Kommunikation zwischen DG und dem Auftraggeber kann auch per E-Mail, Chat-Messenger oder Direktnachrichten erfolgen. Soweit der Auftraggeber eine Kommunikation per E-Mail nicht wünscht oder besondere Sicherheitsanforderungen stellt wie etwa eine Verschlüsselung von E-Mails, wird der Auftraggeber DG entsprechend in Textform informieren.
(2) DG ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch DG ausdrücklich einverstanden.
(3) Der Auftraggeber versichert, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere der DSGVO und des BDSG) einzuhalten.
(4) Der Kunde stellt DG von der Haftung wegen datenschutzrechtlicher Verstöße im Rahmen der Vertragserfüllung frei, es sei denn, DG hat diese Verstöße zu vertreten.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Von diesen AGB abweichende Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sowie sonstige Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder von DG bestätigt wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben stets Vorrang vor diesen AGB.
(2) Auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen DG und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Sitz von DG. DG kann allerdings den Auftraggeber auch an dessen Geschäftssitz verklagen. Vorstehendes gilt nicht, wenn eine andere – gesetzlich zwingend vorgeschriebene – ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit besteht.